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· Susanne
Moser Kant über die „natürliche“ Unterlegenheit der Frau. Eine feministische Kritik [1]
Die
zu untersuchende Textstelle[2]
Kants, in der er die Herrschaft des Mannes über die Frau mit der „natürliche(n)
Überlegenheit des Vermögens des Mannes über das weibliche“[3]
rechtfertigt, entstammt nicht etwa einer anthropologischen oder politischen
Schrift, sondern einer philosophischen, nämlich der Metaphysik der Sitten, die Kant als ein System der Erkenntnis
apriori aus bloßen Begriffen konzipiert hat. Es handelt sich also keineswegs um
eine persönliche Ansicht Kants bezüglich des Geschlechterverhältnisses,
sondern um einen philosophischen Ansatz, der es ermöglicht, vom Menschen
Autonomie und Selbstgesetzgebung zu fordern und zugleich die Hälfte der
Menschheit, nämlich die Frauen, aufgrund ihrer Natur davon auszuschließen. Ein
Kernpunkt dieses Widerspruches liegt im Naturbegriff, auf den ich in der Folge
bei Kant näher eingehen möchte. Der
Naturbegriff bei Kant unterliegt einer vielfachen Weiterentwicklung. In der
vorkritischen Periode ist Kants Grundeinstellung gegenüber Fragen des
Lebendigen zwar nicht dogmatisch, aber doch getragen von einem
physiko-theologischen Naturverständnis. Gott ist der Schöpfer einer selbständigen
und in sich autarken Natur.[4]
Die von ihm in ihr angelegten Wirkungsgesetze trachten von selbst den Plan zu
erfüllen, den die höchste Weisheit ihnen vorgesetzt hat. Gott als absolute
Vernunft hat der Natur eine Verfassung gegeben, derzufolge sie sich frei und
ungezwungen entwickelt. Ihre Freiheit besteht in ihrer Gesetzlichkeit, nicht darin, von diesem Plane der
Vollkommenheit abzuweichen. Auf Grund dieser „Anlage“ kann sich die Natur
selbst aus freien Stücken von einem chaotischen Zustand aus in denjenigen der
„Bildung“ entwickeln.[5]
In der weiteren Folge wendet sich Kant von dem am göttlichen Verstand
orientierten theo-rationalistischen Denken ab und verlagert die Leistungen des
aktiven Verbindens, des Entwerfens, des Setzens und des Stiftens einer
Weltverfassung in die Sphäre des Subjekts und der menschlichen Vernunft. Die
als „kopernikanische Wende“[6]
bezeichnete Weiterentwicklung Kants bedeutet, daß es nun die Vernunft selbst
ist, die der Natur die Gesetze vorgibt. Das Subjekt konstiutiert aufgrund seiner
kategorialen Ausrüstung die Gegenstände der Erfahrung. Als erklärt kann nur
gelten, was sich kausal-mechanisch nach mathematisch-physikalischen Gesetzmäßigkeiten
darstellen läßt. Der korrespondierende Begriff einer objektiven Natur ist der
eines Systems mathematisch-physikalischer Beziehungen unter allgemeinen
Gesetzen. Dieser Naturbegriff ist Grund dafür, daß Kant als einer der
protagonistischen Theoretiker der streng auf die Kausalmechanik beschränkten
Naturwissenschaft galt und gilt.[7]
Gemäß den Kategorien können wir aber nur zu den allgemeinen Gesetzen kommen,
deren System die terminologische Natur ausmachen soll. Wie soll und kann die
Vernunft aber die gegebene, unendliche Mannigfaltigkeit der besonderen
Naturdinge und die speziellen Gesetze, unter welchen sie stehen, zur Einheit
bringen? Die Urteilskraft muß nun „für ihren eigenen Gebrauch es als Prinzip
a priori annehmen, daß das für die menschliche Einsicht Zufällige in den
besonderen (empirischen) Naturgesetzen dennoch eine, für uns zwar nicht zu ergründende
aber doch denkbare, gesetzliche Einheit, in der Verbindung ihres Mannigfaltigen
zu einer an sich möglichen Erfahrung, enthalte.“[8]
Diese Absicht des Verstandes, eine gesetzliche Einheit in die Natur
herzustellen, bezeichnet Kant als Zweckmäßigkeit der Natur. Die Zweckmäßigkeit
eines Objektes, aber auch einer Handlung können wir nur dann begreifen und erklären,
wenn wir eine Kausalität nach Zwecken, d.h. einen Willen, der sie nach der
Vorstellung einer gewissen Regel so angeordnet hat, annehmen. Nun ist es aber
nicht mehr möglich objektiv-dogmatisch auf einen Gott zurückgreifen, der
„ist“[9],
wir können uns jedoch die Zweckmäßigkeit der Natur, die der Erkenntnis der
inneren Möglichkeit der Naturdinge zugrunde gelegt werden muß, nicht anders
denken, und begreiflich machen, „als indem wir sie und überhaupt die Welt uns
als ein Produkt einer verständigen Ursache (eines Gottes) vorstellen.“[10]
Nach der „kopernikanischen Wende“, kommt es nun zur „Aristotelischen
Wende“[11].
Die Organismen werden so beurteilt, als ob ihnen ein bestimmter Zweck, ein Telos
innewohnt, weswegen sie Kant auch als Naturzwecke bezeichnet. Was entsprechend
der Kritik der reinen Vernunft die Kategorie in Ansehung jeder besonderen
Erfahrung war, das ist jetzt die Zweckmäßigkeit oder Angemessenheit der Natur
(auch in Ansehung ihrer besonderen Gesetze) zu unserem Vermögen der
Urteilskraft, wonach sie „nicht bloß als mechanisch sondern auch als
technisch vorgestellt wird; ein Begriff der freilich nicht so wie die Kategorie
die synthetische Einheit objektiv bestimmt, aber doch subjektive Grundsätze
abgibt, die der Nachforschung der Natur zum Leitfaden dienen.“[12]
Es ergibt sich daraus der eigentümliche Begriff der Natur als Kunst, was soviel
bedeutet als daß in Anlehnung an den aristotelischen Begriff der Techné das
Modell des Herstellens zum Vorbild für die Erklärung der Natur
herangezogen wird. So wie wir beim Bau eines Hauses von einem Zweck des
Hauses, z.B. darin zu wohnen, oder Mieteinkünfte zu haben, sprechen, so
unterstellen wir auch der lebendigen Natur bestimmte Zwecke, auch wenn wir dies
nicht wie bei Aristoteles konstitutiv, sondern nur regulativ tun dürfen. Die
organisierten Wesen und ihre inneren Möglichkeiten können nicht nach bloß
mechanischen Prinzipien der Natur erklärt werden. Es wäre dreist zu hoffen,
schreibt Kant „daß noch etwas dereinst ein Newton aufstehen könne, der auch
nur die Erzeugung eines Grashalms nach Naturgesetzen, die keine Absicht geordnet
hat, begreiflich machen werde: sondern man muß diese Einsicht den Menschen
schlechterdings absprechen.“[13]
In einem Organismus wird ein jeder Teil, so „wie er nur durch alle übrige da
ist, auch als um der anderen und des Ganzen willen existierend, d.i. als
Werkzeug (Organ) gedacht“.[14]
Diese Beschreibung würde auch auf Kunstwerke zutreffen, was jedoch noch
hinzukommen muß, ist die Fähigkeit des Organismus, sich selbst hervorzubringen
und sich sowohl in der Gattung, als auch im Individuum selbst zu produzieren
bzw. zur reproduzieren. Von dieser inneren Zweckmäßigkeit - Kant nennt sie
auch „Vollkommenheit“[15]
- unterscheidet er nun die äußere Zweckmäßigkeit, die „Nützlichkeit“[16],
die darin besteht, daß „ein Ding der Natur einem anderen als Mittel zum Zweck
dient.“[17]
Sie wirft die Frage auf, wozu, zu welchem Zweck bestimmte Dinge da sind und
damit die Frage nach dem Endzweck der Natur. Kant gibt darauf eine klare
Antwort: „daß nämlich alle die mannigfaltigen Geschöpfe, von wie großer
Kunsteinrichtung und wie mannigfaltigem, zweckmäßig auf einander bezogenen
Zusammenhange sie auch sein mögen,.....zu nichts da sein würden, wenn es in
ihnen nicht Menschen (vernünftige Wesen überhaupt) gäbe; d.i. daß, ohne den
Menschen die ganze Schöpfung eine bloße Wüste, umsonst und ohne Endzweck sein
würde.“[18]
Erst durch den Menschen als Endzweck erhält alles übrige in der Welt einen
Wert, erst durch den Menschen gibt es so etwas wie „Wert“. Von der Natur
selbst ist es keineswegs auszumachen, ob die Pflanzen für die Tiere und diese für
den Menschen da sind, oder ob die Zuträglichkeitsreihe in der andern Richtung
verläuft. Auf der Ebene der Natur ist der Mensch ein relativer Zweck unter
anderen, der von den Pflanzen als Mittel interpretiert werden kann, das die
Tiere nicht zu sehr überhand nehmen läßt.[19]
Die Frage nach dem „Wozu“ von Zwecken, nach dem Endzweck, kann nicht im
Physischen zu finden sein
Am
Beginn der Neuzeit führt der Verlust einer vorgegebenen Ordnung, in der die
Stellung des Menschen, aber auch aller anderen Lebewesen und Dinge in der Welt
zu einander und in Bezug auf Gott festlegt war und an deren Leitfaden sich das
Wollen und Handeln der Menschen orientieren konnte, zur Wendung auf das Subjekt
als Fundament aller Werte. Aber nur das gibt uns nach Kant einen Wert, was wir
nicht allein tun, sondern „unabhängig von der Natur zweckmäßig tun.“[20]
Die Tauglichkeit, „sich selbst überhaupt Zwecke zu setzen und (unabhängig
von der Natur in seiner Zweckbestimmung) die Natur den Maximen seiner freien
Zwecke überhaupt angemessen als Mittel zu gebrauchen“[21]
bezeichnet Kant als Kultur.[22]
Die Kultur ist es also, die nach Kant aus dem „Naturwesen“ Mensch, das „intelligible
Wesen“ Mensch macht und ihn damit zu einem würdigen, selbstgesetzgebenden,
autonomen Wesen im Reich der Zwecke macht. Dieser Weg zur Kultur ist zwar durch
allerlei Plagen und Übel, wie z.B. Kriege und Unterdrückung der Menschen
gepflastert, aber gerade durch die Ausbeutung „vermittels der Ungleichheit“[23],
durch die sie in einem „Stande des Drucks, saurer Arbeit und wenig Genusses
gehalten“[24] werden, kann die „Kultur der Zucht (Disziplin)...zur
Befreiung des Willens von dem Despotism der Begierden“[25]
und zur Geschicklichkeit führen, die in der Menschengattung angelegten
Naturanlagen zu entwickeln und die Menschheit zu ihrem Endzweck führen.[26]
Wir stoßen hier bei Kant auf eine weitere Ausdifferenzierung seines
Naturbegriffs. Natur wird nun als „diejenigen Naturanlagen, die auf den
Gebrauch seiner Vernunft abgezielt sind“[27]
verstanden, wobei deren Entwicklung nur mehr in der Gattung, aber nicht im
einzelnen Individuum vollständig möglich ist, im Gegensatz zum Tier, das auch
je einzeln seine Bestimmung erreichen kann. Kant wird an einer späteren Stelle
in der Metaphysik der Sitten den Zweck
des Menschen, die Kultur, d.h. die Tauglichkeit „sich aus der Rohigkeit seiner
Natur, aus der Tierheit, immer mehr zur Menschheit, durch die er allein fähig
ist, sich Zwecke zu setzen, emporzuarbeiten“, als denjenigen Zweck bezeichnen,
der zugleich Pflicht ist. Der Mensch ist das einzige Wesen in der Welt, dessen
„Kausalität teleologisch, d.i. auf Zwecke gerichtet und doch zugleich so
beschaffen ist, daß das Gesetz“ nach welchem es sich Zwecke zu bestimmen hat,
von ihm selbst „als unbedingt und von Naturbedingungen unabhängig, an sich
aber als notwendig, vorgestellt wird.“[28]
Allein die Moralität, die unbedingte Gesetzgebung in Ansehung der Zwecke macht
ihn fähig, ein Endzweck zu sein, dem die ganze Natur teleologisch untergeordnet
ist. Die neuzeitliche Wendung auf das Ich wird somit zur Grundlage einer auf dem
Subjekt basierenden Teleologie .[29]
Ich
möchte nun im folgenden zeigen, daß diese Teleologie sowohl für Kants
Moralphilosophie, als auch für seine Interpretation des Geschlechterverhältnisses,
von maßgebender Bedeutung ist. H.J. Paton geht sogar so weit zu behaupten, daß
es unmöglich ist, „auch nur den ersten Schritt zum Verständnis seiner Lehre
zu tun, wenn man sich nicht klar macht, daß die Naturgesetze, an die er denkt,
nicht kausal, sondern teleologisch sind.“[30]
Kant selbst behauptet, in der Kritik der praktischen Vernunft, daß die erste
Formel des kategorischen Imperativs: „Handle nur nach derjenigen Maxime, durch
die du zugleich wollen kannst, daß sie ein allgemeines Gesetz werde“[31]
nur durch die Naturgesetzformel: „Handle so, als ob die Maxime deiner Handlung
durch deinen Willen zum allgemeinen Naturgesetze werden sollte“[32]
angewandt werden kann, so wie eine reine Kategorie nur durch ein
transzendentales Schema angewandt werden kann. Um das Sittengesetz auf Gegenstände
der Natur, d.h. auf konkrete Fälle anwenden zu können, bedarf es eines
Gesetzes, „das an Gegenständen der Sinne in concreto dargestellt werden kann,
mithin ein Naturgesetz, aber nur seiner Form nach“[33],
das „zum Behufe der Urteilskraft“ unterlegt werden kann und als Typus des
Sittengesetzes bezeichnet wird. Jede Art der Pflicht fällt damit unter die
Formel des Naturgesetzes.[34]
Auch Arno Anzenberger schließt sich dieser Position an, geht aber über die
Position Patons hinaus, indem er in Kants Ethik und dort insbesonders in seiner
Tugendlehre, das „eindringliche Anliegen Kants“ sieht, „den Formalismus
der zweiten Kritik mit dem naturrechtlichen Ansatz zu verbinden“.[35]
Es geht dabei um Kants Lehre vom Zweck, der zugleich Pflicht ist. So gibt es
z.B. den Zweck der Selbsterhaltung und das Verbot des Selbstmordes, so wie es
auch den Zweck der Selbsterhaltung der Gattung gibt, aus welchem die Pflicht
entsteht, sich seiner Geschlechtseigenschaften nur in diesem Sinne zu bedienen.
Alles andere (wie z.B. Selbstbefriedigung oder gleichgeschlechtliche Sexualität
sind „wider den Zweck der Natur“ und stellen eine „der Sittlichkeit im höchsten
Grad widerstreitende Verletzung der Pflicht wider sich selbst dar.“[36]
Anzenbacher weist darauf hin, daß Kant in seiner Rechtsphilosophie ausdrücklich
von Naturrecht[37] spricht und Hegel seine Grundlinien
der Philosophie des Rechts im Untertitel ebenfalls als Naturrecht
bezeichnet. Er stimmt mit Paton überein, daß wir die Maximen, wenn wir sie als
Naturgesetz denken sollen, in erster Linie als Gesetz der menschlichen Natur
begreifen müssen. Wenn wir fragen, ob wir eine vorgesetzte Maxime wollen können,
als ob sie dadurch ein Naturgesetz werden sollte, fragen wir, ob ein Wille, der
auf eine systematische Harmonie der Zwecke in der menschlichen Natur abzielt,
folgerichtig diese besondere Maxime als ein Gesetz der menschlichen Natur wollen
kann.[38]
Auf dem Hintergrund klassischer Naturrechtstheorien können wir Maximen wie
Selbstmord oder Homosexualität nicht mehr „wollen“. Auch das
Geschlechterverhältnis erhält aus dieser Perspektive heraus seine eindeutige
Bestimmung: Die Frau steht unter der Herrschaft des Mannes. Die diesbezügliche
Legitimierung kann in Naturrechtslehren von Aristoteles bis zu Thomas von Aquin
nachgelesen werden. Die verheerenden Folgen, insbesonders der christlichen
Naturrechtstradition wurde von Mary Daly in ihrem in Anlehnung an Beauvoirs Werk
„Le deuxieme sex“[39],
ihrerseits als „The church and the second sex“[40]
genannten Buch eingehend erläutert. Ich
möchte mich abschließend den aus den bisherigen Überlegungen resultierenden
Konsquenzen für das Geschlechterverhältnis widmen. Kant hat ausdrücklich
darauf hingewiesen, daß seine Aussage dem Gleichheitsprinzip nicht
widerspricht. „Wenn daher die Frage ist: ob es auch der Gleichheit der
Verehelichten, als solcher widerstreite, wenn das Gesetz von dem Manne in Verhältnis
auf das Weib sagt: er soll dein Herr ( er der befehlende, sie der gehorchende
Teil) sein: so kann dieses nicht als der natürlichen Gleichheit eines
Menschenpaares widerstreitend angesehen werden.“[41]
Zur Begründung wurde der eingangs erwähnte Satz herangezogen, der seine
Legitimation aus einem naturrechtlichen Natur- und Zweckbegriff ableitet. Die
angeborene Gleichheit des Naturrechts, nämlich die Fähigkeit sein eigener Herr
zu sein[42],
sowie das angeborene Recht auf Freiheit, das jedem Menschen kraft seiner
Menschheit[43] zusteht bedeutet für Kant nicht, daß alle Menschen
moralische Persönlichkeiten sein können.[44]
Um moralische Persönlichkeit sein zu können, darf eine Person[45]
„keinen anderen Gesetzen als denen, die sie
(entweder allein, oder wenigstens zugleich mit anderen) sich selbst
gibt“, unterworfen sein.[46]
„Alles Frauenzimmer“, so Kant wörtlich, und jedermann, der lohnabhängig
ist und der daher genötigt ist, seine Existenz von anderen her zu erhalten,
„entbehrt der bürgerlichen Persönlichkeit, und seine Existenz ist gleichsam
nur Inhärenz.“[47] Die Abhängigkeit vom Willen anderer bei Lohnabhängigen,
und die Ungleichheit aufgrund der Natur der Frau ist nach Kant jedoch,
„keineswegs der Freiheit und Gleichheit derselben als Menschen, die zusammen
ein Volk ausmachen, entgegen.“[48]
Diese Stelle bleibt unverständlich, wenn man nicht mit berücksichtigt, daß es
sich sowohl bei Kant als auch bei Hegel diesbezüglich um einen abstrakten
Begriff von Freiheit und Gleichheit handelt. Aufschlußreich kann hier eine
Stelle Hegels aus der Rechtsphilosophie sein: „Die Menschen sind freilich
gleich, aber nur als Personen.[49]“
Betrachtet man nun den konkreten Menschen, der z.B. über mehr oder weniger
Besitz verfügen kann, bzw. besitzlos ist, oder z.B. die Frau, die in ihrer
konkreten Existenz, in ihrer Natur anders ausgestattet ist als der Mann, so
bewegt man sich auf der Ebene der Besonderheit, und diese ist die Ebene der
Ungleichheit. So schreibt Hegel: „Vielmehr ist die Besonderheit das, wo gerade
die Ungleichheit ihren Platz hat, und die Gleichheit wäre hier Unrecht.“[50]
Verständlich wird die gesamte Problematik aber nur dann, wenn man die
historische Situation und damit die jeweiligen Interessen betrachtet, die hinter
diesen Freiheitstheorien stehen. Cornelia Klinger hat in eindrucksvoller Weise
herausgearbeitet, daß der philosophische Freiheitsbegriff auf seine Funktionen
und Zusammenhänge hin untersucht werden muß. „Es geht in erster Linie um die
Begründung bürgerlich-kapitalistischer Produktionsverhältnisse, die an die
Bedingung des Privateigentums gebunden ist, so daß Freiheit nur die Menschen
betrifft, die Eigentümer sind, und auch diese nur insoweit, als sie es sind.“
[51]
Die Freiheitsidee bildet die wichtigste ideologische Waffe des Bürgertums gegenüber
der alten Feudalordnung. Zugleich handelt es sich auch um eine „Revolution der
Brüder“, an der die Frauen zwar mitmachen durften, es in der Folge aber
gelang, sie mit Bezug auf ihre
„Natur“ von allen bürgerlichen Freiheiten und Gleichheiten auszuschließen.
[52]
Diese Konzeption von Freiheit, mit deren Hilfe zwar die Emanzipation des
Menschen in Gang gebracht worden war, die aber weder den ganzen Menschen
(sondern nur seine naturgesetzlich berechenbare Ratio) noch alle Menschen erfaßt,
erweist sich in zunehmenden Maße als unzureichend. Die weiterreichenden Ansprüche
führen dabei zu teilweise diametral entgegengesetzten Konsequenzen.[53]
Der Marxismus, der sich auf den dem Gleichheits- und Freiheitsprinzip
widersprechenden Ausschluß der besitzlosen Klasse berufen wird, führt in der
Folge zur Gefährdung der bürgerlich-kapitalistischen Ordnung. Die Aufdeckung
der Ungleichheit der Geschlechter, die im Begriff der Natur, ihren Ansatzpunkt
hat, findet erst weitaus später einen Zugang ins Bewußtsein der Menschen. Als
bahnbrechendes Werk ist in diesem Zusammenhang Simone de Beauvoirs Werk
Das andere Geschlecht. Sitte und
Sexus der Frau[54]
zu sehen, dessen Hauptverdienst darin liegt, den bisherigen essentialistischen
Naturbegriff existentialistisch umgedeutet zu haben, was in ihrem wohl berühmtesten
Ausspruch: „Man kommt nicht als Frau zu Welt, man wird es“[55]
zum Ausdruck kommt. Man kann nicht von einer bestimmten Natur der Frau reden,
aus der dann bestimmte Zwecke abgeleitet werden, ebenso wenig, wie man vom
Menschen als Menschheit sprechen kann, ohne ihn in seiner Leiblichkeit und damit
in seiner Besonderheit zu denken.
So ist es nur allzu verständlich, daß der Körper in den Mittelpunkt
feministischer Forschung tritt und der Naturbegriff einer weitläufigen
Dekonstruktion unterzogen wird. Der humanistische Feminismus, zu dem auch
Beauvoir zu zählen ist, verzichtet dabei nicht auf Gleichheits- und
Freiheitsansprüche, befragt diese jedoch auf ihre unhinterfragten Prämissen
bezüglich der Geschlechterdifferenz. Neueste Ansätze gehen über den
Sex-Gender-Begriff des humanistischen Feminismus, der das biologische Geschlecht
(sex) als kulturell überformtes (gender) ansieht, hinaus. Das biologische
Geschlecht, die „Natur“ ist nicht prädiskursiv,
sondern als Resultat eines vielschichtigen historischen und politischen
Prozesses, als Effekt der unterschiedlichsten kulturellen Praktiken und
Technologien, sowie von Herrschaftsverhältnissen her, zu verstehen.[56]
Auf diesen breiten Diskurs hier näher einzugehen würde den Rahmen dieser
Arbeit sprengen.[57] Es erschien mir wichtig explizit aufzuzeigen, daß
Freiheits- und Gleichheitstheorien, auch wenn sie allgemein auf den
Menschen bezogen sind, nicht ohne weiteres zu gleichen Rechten aller
Menschen führen. Wenn heute im Rahmen historischer Entwicklungen in vielen Ländern
bereits die rechtliche Gleichstellung der Frauen erfolgt ist, so bedeutet es
keineswegs, daß die patriarchalen Prämissen in der gesellschaftlichen und
politischen Praxis nicht weiterbestehen. Anstrengungen zur Gleichstellung der
Frau, sowie der dazugehörigen distributiven Maßnahmen müssen daher immer mit
dekonstruktiven Maßnahmen einhergehen[58].
Diesbezüglich ist es besonders wichtig, an einem Philosophen von der Bedeutung
Kants die „Unsichtbarkeit und
Unwirklichkeit des Themas Geschlechts im Kontext von Politik und Gesellschaft“[59]
aufzuzeigen, da gerade der „Aspekt der
Unsichtbarkeit“ das schwierige aber dafür nicht minder herausfordernde
Element feministischer Forschung darstellt.
Anmerkungen [1] Immanuel Kant, Die Metaphysik der Sitten, Frankfurt am Main: Suhrkamp 1993, AB 110, Rechtslehre,§26, Kant
geht hier der Frage nach, ob es nicht dem Gleichheitsprinzip widerspricht,
wenn das Gesetz „von dem Manne in Verhältnis
auf das Weib sagt: er soll dein Herr (er der befehlende, sie der gehorchende
Teil) sein.“ Kant vertritt im folgenden die Ansicht, daß es als nicht
der „natürlichen Gleichheit“ eines Menschenpaares widerstreitend
angesehen werden kann, wenn dieser Herrschaft nur „die natürliche Überlegenheit
des Vermögens des Mannes über das weibliche, in Bewirkung des
gemeinschaftlichen Interesses des Hauswesens und des darauf gegründeten
Rechts zum Befehl zum Grunde liegt,“ was wiederum nach Kant aus der Pflicht
der Einheit und Gleichheit „in Ansehung des Zweckes“ abgeleitet werden
kann. [2] ebenda [3] ebenda [4] Friedrich Kaulbach, Immanuel Kant, Sammlung Göschen de Gruyter, Berlin 1982, S.35 [5] ebenda, S.43 [6] Immanuel Kant, Kritik der reinen Vernunft, FaM: 1992, BXVI [7] Reinhard Löw, Philosophie des Lebendigen, Der Begriff des Organischen bei Kant, sein Grund und seine Aktualität, FaM: 1980 [8] Immanuel Kant, Kritik der Urteilskraft, FaM:1994, BXXXIV [9] ebenda, B338 [10] ebenda, B338 [11] Reinhard Löw, wie oben, S.138 [12] Kant, KUK, Einleitung [13] KUK, B338 [14] KUK, B291 [15] KUK, B45 [16] KUK, B45 [17] KUK, B379 [18] KUL, B411 [19] Reinhard Löw, wie oben, S.220 [20] KUK, B396 [21] KUK, B391 [22] KUK, B392 [23] KUK, B392 [24] KUK, B393 [25] KUK, B392 [26] Damit legt Kant die Grundbasis für die weitere Legitimation der Ungleichheit. [27] Kant, Idee zu einer allgemeinen Geschichte in weltbürgerlicher Absicht, FaM:1977, A 389 [28] KUK, B398 [29] Cornelia Klinger, wie oben, S.39 [30] H.J. Paton, Der kategorische Imperativ, Eine Untersuchung über Kants Moralsphilosophie, Walter de Gruyter&Co, Berlin, 1962 [31] Immanuel Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, FaM: 1993 BA 52 [32] ebenda, BA52 [33] Immanuel Kant, Kritik der praktischen Vernunft, FaM: 1993, A122 [34] J. Paton, wie oben, S.178 [35] Arno Anzenbacher, Zur Konvergenz von klassisch-naturrechtlicher und formalistischer Ethik, Mainz 1982 [36] Immanuel Kant, Metaphysik der Sitten, FaM: 1993 A76 [37] ebenda, AB 46, AB 74 [38] H.J. Paton, wie oben, S.180 [39]
Simone de Beauvoirs „Le deuxieme sex“ lautet in der englischen Übersetzung „The
second sex“, Vintage Books Edition, Alfred Knopf, New York, September
1989 [40]
Mary Daly, The church and the second sex,
Beacon Press, Boston 1985 [41] Immanuel Kant, Metaphysik der Sitten, wie oben, AB110 [42] ebenda, AB 45 [43] ebenda, AB 45 [44] ebenda, AB 22 [45] Kant bezeichnet als Person, dasjenige Subjekt ist, dessen Handlung einer Zurechnung fähig ist. Es geht also hier um den Begriff der Rechtsfähigkeit, die im Gegensatz zur Antike nun allen Menschen qua Menschsein zu kommt. Sklaverei ist damit ausgeschlossen. [46] ebenda ,AB 22 [47] ebenda, AB 167 [48] ebenda, AB 167 [49] G.W.F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, FaM: 1995, §49 Zusatz [50] G.W.F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, FaM: 1995, §49 Zusatz [51] Cornelia Klinger, Die politische Funktion der transzendentalphilosophischen Theorie der Freiheit, Dissertation, Köln, 1982, S7 [52] Olympe de Gouges, die mit ihrer Verfassung der „Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin“ von 1791 gegen die nach patriarchalem Naturrecht verfaßte Menschenrechtserklärung von 1789 protestierte, wurde 1793 auf der Guillotine hingerichtet. Philosophinnen Lexikon, Reclam Verlag, Achen:1994, S.240, siehe auch Hannelore Schröder, Olympe de Gouges` Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin (1791) in: Feministische Philosophie, Hg. Herta Nagl-Docekal, Oldenburg Verlag, Wien-München 1990. S.202-229 [53] ebenda, S.7 [54] Simone de Beauvoir, Das andere Geschlecht. Sitte und Sexus der Frau, Rowohlt 1992 [55] ebenda, S.334 [56] Jutta Weber, Sprechen wovon sich nicht sprechen läßt? Zum Naturbegriff in der aktuellen feministischen Debatte, in Feministische Studien 2/97 [57] Erwähnt seien in diesem Zusammenhang Judith Butler, die mit ihrem Buch Das Unbehagen der Geschlechter, FaM:1991 Furore machte, und weiters Donna Haraway, die mit ihrem materialistischen Ansatz einen wichtigen Beitrag zum sich mittlerweile rasant verändernden technologischen Naturbegriff liefert. Donna Haraway, Die Neuerfindung der Natur, Primaten, Cyborgs und Frauen, Campus, Frankfurt, New York 1995 [58]
Nancy Fraser, Justice interruptus. Critical Reflections on the „Postsocialist
Condition“, New York 1997. [59] Cornelia Klinger, „Für den Staat ist das Weib die Nacht.“ Die Ordnung der Geschlechter und ihre Verhältnis zur Politik, Wien 1998
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